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Am 12.04.2023 hat die Bundesregierung ihr neues Eckpunktepapier zur Legalisierung des Cannabiskonsums veröffentlicht. Aus europarechtlichen Gründen wurde der Plan aufgegeben, den Verkauf über staatlich lizenzierte Stellen zu organisieren. Stattdessen will die Bundesregierung sogenannte Cannabis Social Clubs“ ermöglichen, also private Vereine, die gemeinschaftlich Cannabis zu Genusszwecken anbauen und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum abgeben dürfen. Die Mitglieder sollen pro Tag bis zu 25 Gramm und pro Monat bis zu 50 Gramm Cannabis erwerben können. Außerdem ist vorgesehen, dass der Verein Samen und Stecklinge aus seinen Beständen für den Eigenanbau abgeben darf.

Um einen Cannabis Social Club zu gründen, muss es sich konkret um eine nicht gewinnorientierte Vereinigung handeln, auf die die Grundsätze des Vereinsrechts Anwendung finden werden. In rechtlicher Hinsicht setzt dies also die Gründung eines Idealvereins voraus. Zur Gründung eines nicht rechtsfähigen Vereins sind mindestens zwei Gründungsmitglieder erforderlich. Sodann muss eine Vereinssatzung erstellt und eine Gründungsversammlung abgehalten werden, bei der die Satzung beschlossen und die Vereinsorgane gewählt werden. Zudem ist im Falle der Cannabis Social Clubs eine Zulassung durch die Landesbehörden erforderlich. Die Clubs müssen Jugendschutz-, Sucht- und Präventionsbeauftragte benennen und dürfen nicht für sich Werbung machen.

Eine Mitgliedschaft ist nur erlaubt für Erwachsene mit einer strikten Pflicht zur Alterskontrolle. Für die Einhaltung der Mengen-, Qualitäts- und Jugendschutzvorgaben haftet der Vereinsvorstand. Insoweit wird es also darauf ankommen, saubere Satzungsstrukturen zu schaffen, die auch gelebt werden und die die Haftung möglichst einschränken sowie die Haftung auf die tatsächlich Verantwortlichen beschränken. Wenn – was aufgrund der Haftungsbeschränkung empfehlenswert ist – ein eingetragener Verein gegründet werden soll, sind – zumindest kurzzeitig – sieben Vereinsmitglieder notwendig.

Die Vereine sollen ihre Selbstkosten durch Mitgliedsbeiträge decken dürfen, gestaffelt nach Abgabemenge (ggf. mit Grundpauschale und zusätzlichem Betrag je abgegebenem Gramm). Dass die Vereinigung „nicht gewinnorientiert“ ausgestaltet sein muss, heißt zwar nicht, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit gänzlich untersagt ist. Allerdings sieht das Eckpunktepapier vor, dass eine Abgabe von Cannabisprodukten nur an Vereinsmitglieder möglich sein soll, sodass eine weitergehende Finanzierung über den Verkauf an Dritte zum jetzigen Stand ausgeschlossen ist. Damit ähnelt die angestrebte Vereinsausgestaltung einem gemeinnützigen Verein, dessen Vermögen auch nur für die Vereinszwecke eingesetzt werden darf. Der Anbauverein Cannaclub.koeln begrüsst dieses Konzept sehr und freut sich auf eine potentiell baldige Aufnahme der Tätigkeit.

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