Häufige Fragen

Seit dem 1. April 2024 ist der Konsum von Cannabis in Deutschland legalisiert. Das heißt, Erwachsene dürfen hierzulande seitdem legal einen Joint rauchen.

Die Bundesregierung verkündet eine aufregende Neuigkeit: Die bisherige Drogenpolitik stößt in Bezug auf den Cannabiskonsum an ihre Grenzen. Obwohl der Erwerb und Besitz von Cannabis verboten ist, wird es vielerorts konsumiert und der Konsum hat in den letzten Jahren rasant zugenommen! Doch aufgepasst: Der Konsum von Cannabis, das vom Schwarzmarkt bezogen wird, birgt häufig ein erhöhtes Gesundheitsrisiko. Doch damit nicht genug: Der THC-Gehalt ist unbekannt und es können giftige Beimengungen, Verunreinigungen sowie synthetische Cannabinoide enthalten sein. Das bedeutet, dass die Konsumenten die Wirkstärke nicht abschätzen können – ein absolut aufregendes Risiko, das es zu bewältigen gilt! Dieses Gesetz ist ein wahrer Meilenstein! Es zielt darauf ab, den Gesundheitsschutz zu verbessern, die Aufklärung und Prävention im Zusammenhang mit Cannabis zu stärken, die organisierte Drogenkriminalität einzudämmen und den Schutz von Kindern und Jugendlichen zu erhöhen. Doch damit nicht genug: Um Konsumenten zu schützen, wird die Qualität von Konsum-Cannabis kontrolliert und die Verbreitung von verunreinigten Substanzen verhindert. Es ist unser Ziel, keine Anreize zu schaffen, den Cannabiskonsum auszuweiten. In einem vom Bundesministerium für Gesundheit beauftragten externen Gutachten wurden im April 2023 spannende Erfahrungen anderer Staaten ermittelt und bei der Umsetzung des Vorhabens berücksichtigt.

Nach einem Austausch mit der EU-Kommission hat sich die Bundesregierung für ein grandioses zweistufiges Vorgehen entschieden, das den engen EU- und völkerrechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung trägt. Und jetzt kommt der Hammer: Zunächst soll der private Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum erlaubt werden. Ebenso soll der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau zum Eigenkonsum und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen ermöglicht werden. In einem weiteren Schritt soll ein zeitlich und regional begrenztes Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten durchgeführt werden. Das Modellvorhaben soll wissenschaftlich evaluiert werden.

Die Idee ist, den Schwarzmarkt weniger attraktiv zu machen und dafür zu sorgen, dass die Konsument*innen sicher an ihre Droge kommen. Das kann auf zwei Arten passieren: Erstens, indem man Cannabis legal selbst anbauen darf. Und zweitens, indem man sich in sogenannten Cannabis Social Clubs organisiert. Das sind Vereine, in denen die Mitglieder gemeinsam Cannabis anbauen und es untereinander weitergeben dürfen. Die Bedingungen dafür sind klar geregelt, und die Mitglieder müssen sich aktiv beteiligen.

Jeder reagiert anders auf Cannabis. Das macht die Sache ziemlich unberechenbar. Es gibt viele Faktoren, die eine Rolle spielen. Dazu gehören zum Beispiel, wie empfindlich jemand ist, wie er oder sie sich fühlt, wie er oder sie das Cannabis konsumiert, wie es um die Gesundheit steht, ob er oder sie schon mal was anderes zusammen mit Cannabis genommen hat und welche Erfahrungen er oder sie schon gemacht hat. Wie viel von den Cannabis-Inhaltsstoffen man aufnimmt, bestimmt, wie stark und wie lange die Effekte sind. Wie bei allen Substanzen gilt: zu viel ist nicht gut. Für unsere jungen Mitglieder bieten wir deshalb Präventionscoaching an.

Eines der Hauptziele des Vorhabens ist es, die Gesundheit der Konsumenten zu schützen. Das Gesetz enthält deshalb Maßnahmen, die den Schutz der Gesundheit verbessern sollen. Dazu gehört zum Beispiel, dass Erwachsene nur noch drei Cannabispflanzen für den privaten Eigenanbau besitzen dürfen.
  • Die Grenze für den Besitz von Cannabis liegt bei 25 Gramm pro Person über 18 Jahren.
  • Im privaten Bereich, also zu Hause oder wo man sich sonst gewöhnlich aufhält, sind 50 Gramm getrocknetes Cannabis pro Erwachsenen erlaubt.
  • Cannabis darf nur in Reinform weitergegeben werden. Das heißt, dass erwachsene Mitglieder Marihuana (getrocknete Blüten) und Haschisch (abgesondertes Harz der Pflanze) für den Eigenkonsum erhalten dürfen.
  • Erwachsene Mitglieder dürfen in Anbauvereinigungen maximal 25 Gramm Cannabis pro Tag bzw. 50 Gramm pro Monat für den Eigenkonsum erhalten. Außerdem dürfen pro Monat höchstens sieben Cannabissamen oder fünf Stecklinge für den Eigenanbau abgegeben werden. Für Mitglieder unter 21 Jahren gilt eine andere Regelung: Sie dürfen pro Monat höchstens 30 g Cannabis mit einem begrenzten THC-Gehalt von 10 Prozent für den Eigenkonsum erhalten.
  • Die Landesregierungen können festlegen, dass in jedem Kreis oder in jeder kreisfreien Stadt maximal eine Anbauvereinigung pro 6.000 Einwohnerinnen und Einwohner zulässig ist.
  • Cannabis darf nur in Anbauvereinigungen angebaut und weitergegeben werden. Das Ganze muss vom Staat genehmigt werden und wird auch dort überwacht. Dabei müssen bestimmte Regeln zum Schutz von Jugendlichen eingehalten werden.
  • Es gilt ein generelles Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis und Anbauvereinigungen.
  • Es ist verboten, Cannabis zusammen mit Alkohol und anderen Genussmitteln in Anbauvereinigungen weiterzugeben.
  • Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) hat hierfür Präventionsangebote zur Verfügung gestellt.
  • Bei der Weitergabe in der Anbauvereinigung soll ein Präventionsbeauftragter mit nachgewiesenen Beratungs- und Präventionskenntnissen beraten.
  • Für Nicht-Mitglieder gilt: Sie dürfen Anbauvereinigungen lediglich sieben Cannabissamen oder fünf Stecklinge pro Monat zum privaten Eigenanbau für den Eigenkonsum weitergeben.
  • Anbauvereinigungen müssen bei der Weitergabe von Cannabis, Cannabissamen und Stecklingen aufklärende, wissenschaftlich fundierte Infos über Cannabis, die Dosierung, die Anwendung und die Risiken des Cannabiskonsums sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen zur Verfügung stellen. (Informationszettel und Beratungsangebot).
  • Die kontrollierte Abgabe von Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken an Erwachsene wird innerhalb von vier Jahren überprüft. Es gibt einen Bericht nach zwei Jahren sowie eine erste Auswertung 18 Monate nach Inkrafttreten
  • Cannabis darf nicht in der Nähe von Kindern und Jugendlichen konsumiert werden. Auch in Anbauvereinigungen und in Sichtweite davon darf nicht konsumiert werden. In Fußgängerzonen ist der Konsum zwischen 7 und 20 Uhr nicht erlaubt. Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätze sowie öffentlich zugängliche Sportstätten und deren Sichtweite sind ebenfalls konsumfreie Zonen. In der Regel gilt dies für einen Bereich von 100 Metern um den Eingangsbereich dieser Einrichtungen.
  • Ärzte dürfen weiterhin Cannabis verschreiben.
  • Das Bundesnichtraucherschutzgesetz gilt jetzt auch für Tabakerhitzer, E-Zigaretten und Produkte, die mit Cannabis geraucht oder verdampft werden.

Minderjährige dürfen kein Cannabis kaufen, besitzen oder anbauen. Wer Cannabis an Kinder und Jugendliche weitergibt, macht sich strafbar. Für Jugendliche gelten die gleichen Regeln wie für Erwachsene. Das heißt: Auch sie dürfen nicht mit Drogen handeln. Wenn Kinder oder Jugendliche gegen das Verbot verstoßen, informiert die Polizei die Eltern. Wenn es Anzeichen dafür gibt, dass die Kinder oder Jugendlichen in Gefahr sind, muss der Träger der öffentlichen Jugendhilfe informiert werden. Dieser soll dafür sorgen, dass die Kinder und Jugendlichen schnell Hilfe bekommen.

Maßnahmen zum besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen sind:
  • Cannabis wird in Anbauvereinigungen ausschließlich an erwachsene Vereinsmitglieder weitergegeben, und zwar nur für den eigenen Bedarf. Dabei wird natürlich streng auf die Alterskontrolle geachtet.
  • Für Jugendliche zwischen 18 und 21 Jahren gilt: Sie dürfen maximal 10 Prozent des psychoaktiv wirkenden Tetrahydrocannabinols (THC) weitergeben, wenn sie das Zeug in einer Anbauvereinigung weitergeben. Wenn sie es auf andere Weise weitergeben, dürfen sie höchstens 30 g pro Monat weitergeben.
  • Die Präventionsangebote werden durch die BZgA zur Verfügung gestellt.
  • Die Maßnahmen zur Frühintervention bei Kindern und Jugendlichen, die Drogen konsumieren, sollen ausgebaut werden.
  • Es gilt ein allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis und Anbauvereinigungen.
  • Außerdem werden Verpackungshinweise zu gesundheitlichen Risiken sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen angebracht.
  • Im Umkreis von 200 m um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Kinderspielplätzen dürfen keine Anbaugenehmigungen erteilt werden.
  • Einschränkung des Cannabiskonsums in der Öffentlichkeit: Der Konsum ist verboten in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren, in Anbauverbänden und in Sichtweite von Anbauverbänden, in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr sowie in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen und öffentlich zugänglichen Sportstätten. Eine Sichtweite von mehr als 100 m vom Eingang der genannten Einrichtungen ist nicht mehr gegeben.
  • Beim Eigenanbau durch Erwachsene sowie durch Anbauvereinigungen sind verbindliche Schutzmaßnahmen zu treffen, um den Zugang von Kindern, Jugendlichen und Dritten zu verhindern.
  • Der Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an Kinder und Jugendliche ist strafbar.
Cannabis ist für Kinder und Jugendliche schädlich, weil es das Gehirn angreift. Das Gehirn ist bis 25 besonders anfällig. Deshalb dürfen Minderjährige kein Cannabis anbauen, kaufen oder besitzen. Jugendliche zwischen 18 und 21 Jahren dürfen Cannabis nur von bestimmten Anbauvereinen kaufen. Der THC-Gehalt ist auf 10 Prozent begrenzt und die Menge auf 30 Gramm pro Monat. Wenn Minderjährige Cannabis besitzen, erwerben oder anbauen, wird es von der zuständigen Behörde sichergestellt, verwahrt und vernichtet. Außerdem werden ihre Eltern informiert. Es gibt mehr Informationen und Angebote, um Kinder, Jugendliche und Erwachsene über die Gefahren von Cannabis aufzuklären. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung informiert jetzt mehr über Cannabis. Im August 2023 hat das Bundesministerium für Gesundheit eine Kampagne für Jugendliche und junge Erwachsene gestartet. Die Kampagne warnt vor den Risiken des Cannabiskonsums. Mehr Informationen gibt es auf der Webseite www.infos-cannabis.de. Um sicherzustellen, dass Kinder und Jugendliche keine Anreize zum Konsum von Cannabis erhalten, gibt es ein Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis und Anbauvereinigungen. Anbauvereinigungen müssen strikte Alterskontrollen durchführen und Mindestabstände zu Schulen und anderen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche beim öffentlichen Konsum einhalten. Die Lage von Anbauvereinigungen wird ebenfalls reguliert.

Erwachsene, die seit mindestens sechs Monaten in Deutschland wohnen, dürfen bis zu drei Cannabispflanzen für den Eigenkonsum anbauen. Pro Person eines Haushalts sind drei Cannabispflanzen erlaubt. Es dürfen nicht mehr als drei Pflanzen pro Person vorhanden sein. Wenn mehr als drei Pflanzen vorhanden sind, müssen diese vernichtet werden. Eine erwachsene Person darf insgesamt 50 g getrocknetes Cannabis zum Eigenkonsum besitzen.

Cannabis, das aus dem privaten Eigenanbau stammt, darf ausschließlich zum Eigenkonsum verwendet werden und darf nicht an Dritte weitergegeben werden.

Um sicherzustellen, dass das angebaute Cannabis, die Cannabispflanzen und die Cannabissamen vor dem Zugriff durch Kinder, Jugendliche und Dritte geschützt sind, müssen geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Eine Möglichkeit besteht darin, die Cannabispflanzen sowie das geerntete Haschisch und Marihuana in abschließbaren Schränken oder Räumen aufzubewahren. Es dürfen keine unzumutbaren Belästigungen und Störungen für die Nachbarschaft verursacht werden. Um Geruchsbelästigungen zu vermeiden, können Lüftungs- oder Luftfilteranlagen verwendet werden.

Man darf Cannabissamen aus anderen EU-Ländern für den privaten Gebrauch importieren. Man darf die Samen im Internet oder per Fernabsatz kaufen und nach Deutschland schicken. Anbauvereinigungen dürfen bis zu sieben Cannabissamen oder fünf Stecklinge pro Monat an volljährige Nicht-Mitglieder zum Zweck des privaten Eigenanbaus weitergeben, sofern die Cannabissamen und Stecklinge beim gemeinschaftlichen Eigenanbau entstanden sind. Wenn Samen und Stecklinge zusammen weitergegeben werden, dann höchstens fünf Stück. Nicht-Mitglieder müssen der Anbauvereinigung die Kosten für die Herstellung erstatten.

Anbauvereinigungen sind Vereine oder Genossenschaften. Sie bauen gemeinsam Cannabis an und geben es weiter. Auch Samen und Stecklinge werden geerntet und geteilt. Sie konsumieren es selbst. Außerdem informieren sie ihre Mitglieder über Suchtprävention und Beratung. Sie werden nach den Regeln des Vereinsrechts geleitet. Andere Rechtsformen sind nicht erlaubt.

Wer gemeinsam Cannabis anbauen und an Mitglieder weitergeben will, braucht eine Erlaubnis. Es reicht nicht, den Verein nur im Register einzutragen.Eine Anbauvereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben. Die Mitglieder müssen mindestens 18 Jahre alt sein und seit mindestens 6 Monaten in Deutschland wohnen. Außerdem müssen sie sich mindestens 3 Monate lang an die Anbauvereinigung binden. Diese Regeln sollen verhindern, dass sich Drogentouristen in Deutschland niederlassen. Anbauvereinigungen müssen mindestens 200 Meter von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Spielplätzen entfernt sein.
  • Wenn die Personen, die eine Anbauvereinigung vertreten dürfen, volljährig und zuverlässig sind, können sie eine Erlaubnis bekommen.
  • Die Anbauvereinigung sorgt dafür, dass niemand unbefugt an das Cannabis, die Cannabissamen und die Stecklinge auf ihrem Grundstück kommt.
  • Die Anbauvereinigung sorgt dafür, dass alle Regeln dieses Gesetzes und der dazugehörigen Vorschriften eingehalten werden.
  • Die Erlaubnis kann verweigert werden, wenn ein Vorstandsmitglied der Anbauvereinigung unzuverlässig ist. Das gilt vor allem, wenn die Person schon einmal verurteilt wurde oder sich nicht an die Regeln zum Schutz von Gesundheit, Kindern und Jugendlichen hält oder das wohl auch nicht tun wird. Vorstrafen wegen Drogendelikten oder anderer organisierter Kriminalität sind einschlägig. Vorstandsmitglieder und vertretungsberechtigte Personen müssen Mitglieder der jeweiligen Anbauvereinigung sein.

Cannabiskonsum ist auf dem Grundstück, der Anbaufläche, im Gewächshaus und im Gebäude der Anbauvereinigung verboten. Auch in einem Umkreis von 100 Metern darf nicht konsumiert werden.

Cannabis darf nicht an Mitglieder oder andere Personen versendet, geliefert oder auf andere Weise überlassen werden.

Wenn die Anbauorte einer Anbauvereinigung nicht zusammenhängen, darf die Vereinigung Cannabis zwischen den Orten transportieren. Der Transport muss angemeldet werden. Außerdem muss eine Transportbescheinigung sowie eine Kopie der Erlaubnis der Anbauvereinigung vorhanden sein. Es muss von mindestens einem Mitglied mit Mitgliedsausweis begleitet werden und gegen den Zugriff Dritter gesichert sein.

Nur Mitglieder dürfen Cannabis anbauen und an andere Mitglieder zum Eigenkonsum verkaufen. Die Mitglieder müssen Beiträge bezahlen, wie in der Satzung festgelegt.

Cannabis darf in Anbauvereinigungen nur von den Mitgliedern gemeinsam angebaut werden. Die Mitglieder müssen alle Arbeiten machen, die mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis zu tun haben. Dazu gehört zum Beispiel gießen, düngen, beschneiden, Blätter und Blüten abschneiden und Harz absondern. Auch geringfügig Beschäftigte dürfen in der Anbauvereinigung mitarbeiten. Sie dürfen aber nur unterstützende Tätigkeiten übernehmen. Andere Beschäftigte dürfen nur mit anderen Tätigkeiten beauftragt werden.

Das Gesetz sagt, dass beide Mitglieder dabei sein müssen. Außerdem muss man wissen, wozu man die Drogen selbst nehmen will. Die Weitergabe ist nur Mitgliedern der Anbauvereinigung erlaubt. Die Anbauvereinigung darf gemeinschaftlich angebautes Cannabis nur auf ihrem Grundstück weitergeben. Bei der Weitergabe von Cannabis muss man nachweisen, dass man Mitglied ist und schon 18 Jahre alt.Jedes Mitglied darf höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 50 Gramm pro Monat erhalten. Jugendliche zwischen 18 und 21 Jahren dürfen höchstens 30 Gramm Cannabis pro Monat weitergeben. Der THC-Gehalt darf dabei nicht höher als 10 Prozent sein.Cannabis darf nur in Reinform weitergegeben werden. Das heißt, man darf nur Marihuana oder Haschisch weitergeben. Cannabis darf nicht mit Tabak oder Nikotin oder Lebensmitteln vermischt werden. Anbauvereinigungen dürfen keinen Alkohol oder Tabak an ihre Mitglieder abgeben. In Anbauvereinigungen darf kein Cannabis konsumiert werden. Die Verpackung des weitergegebenen Cannabis muss neutral sein. Zusätzlich muss ein Informationszettel ausgehändigt werden, auf dem das
  • Gewicht in Gramm,
  • das Erntedatum,
  • das Mindesthaltbarkeitsdatum und die Sorte angegeben sind.
  • Durchschnittlicher THC-Gehalt in Prozent.
  • Durchschnittlicher CBD-Gehalt in Prozent.
  • Hinweise zu den Risiken im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis.
Wenn jemand Cannabis zum Eigenkonsum weitergibt, muss er aufklären und nachweisen, dass das Cannabis ungefährlich ist. Diese Informationen sollten unter anderem über Cannabis, die richtige Dosierung, die Anwendung und die Risiken des Konsums informieren. Außerdem sollten Beratungs- und Behandlungsstellen genannt werden, die bei Cannabiskonsum helfen. Cannabis kann bei Menschen unter 25 Jahren zu Schäden an Gehirn und Gesundheit führen.Mitglieder dürfen das von der Anbauvereinigung erhaltene Cannabis nicht an andere Personen weitergeben. Die Anbauvereinigungen müssen kostendeckend arbeiten und dürfen nur die Beiträge der Mitglieder verlangen. Bei der Weitergabe von Cannabissamen an Nicht-Mitglieder und andere Anbauvereinigungen dürfen sie die Herstellungskosten verlangen.