Satzung der Anbauvereinigung CANNACLUB.koeln e.V. vom 23.05.2024
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „CANNACLUB.koeln“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der ausschliessliche Zweck des Vereins ist
1. der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an seine Mitglieder zum Eigenkonsum;
2. die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung;
3. sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an seine Mitglieder, sowie ggf. an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen.
§ 3 Erlaubnispflicht einer Anbauvereinigung
1. Der Vereinszweck ist erlaubnispflichtig und wird nur nach Erhalt und während der Gültigkeitsdauer der behördlichen Erlaubnis ausgeübt.
2. Der Vorstand bzw. Vertretungsberechtigte werden die entsprechende Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen sowie rechtzeitig vor Ablauf deren Verlängerung sicherstellen.
3. Der Vorstand trägt dafür Sorge, dass alle gesetzlichen Vorschriften, die zur Erlaubnisfähigkeit notwendig sind, bei Antragstellung vorliegen.
4. Die Erlaubnis kann und wird nicht an Dritte übertragen.
5. Bei vollständiger oder teilweiser Versagung oder Entzug der Erlaubnis trägt der Vorstand dafür Sorge, dass die Versagungsgründe unverzüglich behoben werden. Im Falle der dauerhaften, endgültigen und vollständigen Versagung der Erlaubnis, wird der Verein nach den hierin niedergelegten Vorschriften aufgelöst.
§ 4 Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention
1. Der Vorsitzende des Vorstands benennt ein Mitglied als Präventionsbeauftragten, um einen umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz sicherzustellen und um die Mitglieder zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis anzuhalten.
2. Der Präventionsbeauftragte steht Mitgliedern des Vereins als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung. Insbesondere bringt der Präventionsbeauftragte seine Kenntnisse bei der Erstellung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts ein und stellt dessen Umsetzung sicher. Ebenfalls stellt er sicher, dass der Verein mit Suchtberatungsstellen vor Ort in einer Weise kooperiert, dass Mitgliedern mit einem riskanten Konsumverhalten oder einer bereits bestehenden Abhängigkeit ein Zugang zum Suchthilfesystem ermöglicht wird.
3. Der Präventionsbeauftragte hat nachzuweisen, dass er über spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse verfügt, die er durch Suchtpräventionsschulungen bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder Suchtberatung oder bei vergleichbar qualifizierten öffentlich geförderten Einrichtungen erworben hat. Der Nachweis der Beratungs- und Präventionskenntnisse wird durch eine Bescheinigung der Teilnahme an einer der vorgenannten Schulungen erbracht.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet, einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und kein Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung gem. § 16 Abs. 2 S. 2 KCanG ist.
2. Alter und Wohnsitz bzw. Aufenthalt sind durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente nachzuweisen. Bei Antragstellung versichert der Antragsteller das er nicht in einer anderen Anbauvereinigung ist.
3. Die Aufnahme in den Verein ist in Textform über die dafür vorgesehenen elektronischen Schnittstellen beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Der Antrag wird in jedem Fall abgelehnt, wenn der Verein die maximale Mitgliederzahl von 500 erreicht hat.
4. Die Vereinsmitgliedschaft hat eine Mindestdauer von drei Monaten
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt, Ausschluss, oder wenn das Mitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in Deutschland hat.
2. Der Austritt ist in Textform über die dafür vorgesehenen elektronischen Schnittstellen gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt vor einer Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten ist ausgeschlossen. Nach Ablauf der Mindestdauer beträgt die Frist 4 Wochen zum Ende des Monats.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt,
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist,
c) bei mehr als sechs Monaten Inaktivität und fehlender Mitwirkung,
d) oder bei Vorliegen sonstiger triftiger Gründe.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, schriftlich zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
4. Ein Mitglied ist vom Vorstand unverzüglich aus dem Verein auszuschließen, wenn bekannt wird, dass das Mitglied in einem weiteren Verein mit ähnlichem oder gleichem Zweck ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Land verlegt hat.
5. Ein Mitglied ist vom Vorstand unverzüglich aus dem Verein auszuschließen, wenn bekannt wird, dass das Mitglied Cannabis aus dem Gemeinschaftsanbau an Dritte weitergegeben hat.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins im Rahmen des Vereinszwecks zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen und Kursen teilzunehmen. Eine Ausnahme besteht für den Zutritt in die Anbau-, Trocken – und Lagerräume. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die und das Ansehen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, den Vereinszweck durch seine aktive Mitwirkung zu unterstützen.
3. Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift oder Kontaktdaten (E-Mail Adresse, Telefonnummer) über die dafür vorgesehenen elektronischen Schnittstellen unverzüglich dem Verein mitzuteilen. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern folgende Daten: Name, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (E-Mail Adresse, Telefonnummer), vereinsbezogene Daten (Eintritt, Abnahmemengen, Mitgliedschaftsnummer). Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt und unter Beachtung der DSGVO verarbeitet. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzordnung, die der Vorstand erlassen kann bzw. der Datenschutzerklärung.
4. Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder werden in einer vom Vorstand zu erlassenden Geschäftsordnung konkretisiert.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
1. Jedes Mitglied hat einen monatlichen Grundbeitrag zu entrichten. Für die Weitergabe des gemeinschaftlich angebauten Cannabis sowie Vermehrungsmaterial sind Sonderbeiträge zu entrichten.
2. Die Höhe des monatlichen Grundbeitrags beträgt 27 € für alle Mitglieder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben.
3. Für Mitglieder, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben (Heranwachsende), beträgt der monatliche Grundbeitrag 18 €.
4. Die Höhe des Sonderbeitrages wird vom Vorstand nach Abschluss der jeweiligen Anbaucharge auf der Grundlage der anteiligen Gesamtkosten des Vereins für das gemeinschaftlich angebaute Cannabis (Blüten und Hasch) festgelegt und im Rahmen einer Abgabemenge pro Gramm nach folgender Staffelung unterteilt:
a.) Klasse 1: 3,60 €
b.) Klasse 2: 4,50 €
c.) Klasse 3: 5,40 €
d.) Klasse 4: 6,30 €
e.) Klasse 5: 7,20 €
f.) Klasse 6: 8,10 €
g.) Klasse 7: 9,00 €
Das Verfahren zur Berechnung der kostendeckenden Sonderbeiträge wird in einer vom Vorstand zu erlassenden Geschäftsordnung konkretisiert. Ziel ist es, die Berechnung der Sonderbeiträge so auszugestalten, dass eine gerechte Verteilung der Kosten auf die Mitglieder gefördert wird. Die Mitglieder können keine Ansprüche geltend machen, wenn nicht alle Klassen zur Verfügung stehen.
5. Die Höhe des Sonderbeitrags für Vermehrungsmaterial für je einen Steckling oder einen Samen orientiert sich an dem Sonderbeitrag der Klasse 1.
§ 9 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Die Organe des Vereins können ihre Entscheidungen im schriftlichen Verfahren oder auf elektronischem Weg treffen, soweit nicht mehr als ein Mitglied des betreffenden Organs widerspricht.
3. Der Verein stellt die Organmitglieder von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausdrücklich frei.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einer und höchstens drei Personen; dem Vorsitzenden, dem 1. Stellvertreter und dem 2. Stellvertreter. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet der Vorsitzende, wenn die Vereinsgröße es erforderlich macht.
2. Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in Einzelvertretung. Die zwei Stellvertreter des Vorsitzenden vertreten den Verein gemeinsam. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis gegenüber den Angestellten des Vereins hat der Vorsitzende.
3. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden.
§ 11 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung;
2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts;
4. die Aufnahme neuer Mitglieder;
5. die Führung einer Geschäftsstelle, Regelung der Vergütung für Vereins- und Organämter, Verhandlung und Abschluss aller damit im Zusammenhang stehender Verträge;
6. die Aufnahme von Krediten oder Mitgliederdarlehen zur Finanzierung bestimmter Vorhaben, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung des Vereinszwecks stehen, soweit diese Vorhaben notwendig und mit den bestehenden Mitteln nicht finanziert werden können und der Verein mit dieser Tätigkeit von jeglicher Lizenzpflicht im Rahmen des Kreditwesengesetzes ausgenommen ist;
7. die Organisation des Anbaus und der Weitergabe des angebauten Cannabis an die Mitglieder, wozu neben dem Anbau selbst auch die Anmietung von Liegenschaften, die Anschaffung von Equipment und die Anstellung von Personal zählt, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung sowie die Beantragung bzw. Verlängerung aller behördlichen Erlaubnisse, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind.
§ 12 Bestellung des Vorstands
1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Erteilung der Erlaubnis der Anbauvereinigung gem. § 14 KCanG einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
3. Jedes Vorstandsmitglied und jede sonstige vertretungsberechtigte Person müssen die gem. § 12 Abs. 1 KCanG erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und unbeschränkt geschäftsfähig sein. Erfüllt ein Vorstandsmitglied eine dieser Voraussetzungen nicht mehr, scheidet es als Vorstandsmitglied unmittelbar aus. Ein Vorstandsmitglied besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit insbesondere dann nicht, wenn einer der Gründe des § 12 Abs. 2 KCanG vorliegt. Selbiges gilt für sonstige vertretungsberechtigte Personen des Vereins.
§ 13 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
1. Wenn zwei oder mehr Personen im Vorstand bestehen, tritt der Vorstand nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, in Textform einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Wenn zwei oder mehr Personen im Vorstand bestehen, ist der
Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Wenn zwei oder mehr Personen im Vorstand bestehen, ist das Protokoll vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben oder in Textform zu bestätigen.
3. Sitzungen können auch hybrid oder virtuell im Wege der elektronischen Kommunikation analog den Vorschriften des § 32 Abs. 2 BGB abgehalten werden.
§ 14 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden, sowie Aufträge gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
4. Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins grundsätzlich keinen Aufwendungsersatzanspruch. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen, bspw. für Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten.
5. Erstattungen jedweder Art werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
1. Änderungen der Satzung,
2. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
3. der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
4. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
5. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
6. die Auflösung des Vereins.
§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Schrift- oder Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
4. Sitzungen können auch hybrid oder virtuell im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß den Vorschriften des § 32 Abs. 2 BGB abgehalten werden.
§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
4. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben oder in Textform zu bestätigen ist.
§ 18 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege iSd. § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO, insbesondere und wenn möglich mit Schwerpunkt auf Suchtprävention und -beratung.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.